Überblick

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Hausverwalter und Vermieter gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sich um günstige Lieferanten für den Energiebezug in Gemeinschaftsanlagen kümmern müssen.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist im BGB im Bereich der Regelungen über die Betriebskostenabrechung in § 556 Abs. 3, § 560 Abs. 5 BGB Wohnraummiete normiert. Letztlich beruht dieses Gebot auf Treu und Glauben, § 242 BGB.

§ 556 Abs. 3 BGB: Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

§ 560 Abs. 5 BGB: Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

§ 242 BGB: Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Aufwand ist aber – je nach Anzahl der verwalteten Objekte – groß und wird – mit der wachsenden Komplexität der Energiewirtschaft - immer größer. Diese beiden Umstände führen zu einem stetig steigenden Beratungsbedarf aus dem Bereich der Immobilienwirtschaft.

Gerade was die zentrale Gasversorgung der Objekte angeht, besteht aktuell dringender Handlungsbedarf zum Preisvergleich, denn die Angebote der verschiedenen Lieferanten am Gasmarkt gehen derzeit sehr weit auseinander. Wir helfen Ihnen dabei: professionell, kompetent und mit der nötigen Erfahrung und dem tagesaktuellen Überblick im Tarifdschungel.

Auf Wunsch bündeln wir die Summe Ihrer Abnahmestellen in ein intelligentes und vom Abrechnungszeitpunkt her frei wählbares Komplettpaket (Bündelvertrag).

Die Beratung Wink e.K. vertritt aktuell die Interessen von ca. 120 Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft (Hausverwaltungen, Gewerbeparks,  Wohnungs-Genossenschaften und
Wohnungsbau-Gesellschaften) mit einer Gesamtkapazität von insgesamt mehr als 50 Millionen m² betreuter Wohn- und Gewerbefläche (Stand 1. Januar 2022).

Ganz gleich, ob Sie sich durch unsere Beratung nur einen weiteren und unabhängigen Blickwinkel verschaffen wollen, oder ob Sie langfristig am Outsourcing aller Energiefragen interessiert sind, die Beratung Wink e.K. richtet sich ganz nach Ihren Wünschen.

Gerade die Allgemeinstromzähler werden aufgrund der verhältnismäßig niedrigen Verbrauchsmengen in der Betrachtung oft ganz außer Acht gelassen. Nicht bei uns. Wir wollen es genau wissen!

Im Übrigen beschränken wir uns nicht auf die gemeinschaftlichen Abnahmestellen für Strom und Erdgas, sondern können auf Wunsch auch mit individuellen Produkten für die Einzelabnahmestellen der Mieter und Wohneigentümer unser Portfolio abrunden.

Bitte beachten Sie, dass für Sie als Kunde alle Dienstleistungen der Beratung Wink e.K. rund um den Energie-Einkauf jetzt und in Zukunft kostenlos sind. Wir werden für unsere Arbeit ausschließlich und auch nur im Erfolgsfalle von den uns angeschlossenen Energie-Lieferanten vergütet.

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